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Gildensatzung

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Veröffentlich am: 16.07.2011, 10:25 Uhr
Zusammenfassung unserer Rechtsnormen

Artikel 1: Name der Gilde und den Sitz der Gildengemeinschaft
„The Trail“ ist eine Gildengemeinschaft mit beschränkter Haftung diese wurde durch natürliche Personen mit Sitz in CH-Thun, Switzerland gegründet. Die Errichtung erfolgte durch mehrere Personen mit Abschluss eines mündlichen Gesellschaftsvertrages; dieser wurde nicht notariell beurkundet. Die Kapitaleinlagen der Gildeninhaber bilden das Stammkapital der „The Trail GmbH“. Als juristische Person des privaten Rechts ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben, mündliche Vereinbarungen abschließen und verklagt werden.

Die Gildentätigkeit steht ausserhalb jeder politischen, konfessionellen oder sprachlichen Betrachtungsweise und verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.

Artikel 2: Zweck der Gildengemeinschaft
Bei der Gründung der Gilde „The Trail GmbH“ standen die Eigenschaften der faszinierenden Welt von World of Warcraft im Vordergrund. Die Idee ist es den wahren Nutzen der verschiedenen Anforderungen zu Verstehen und diese auch optimal Bereit zu stellen, sowie unsere jahrelange Erfahrung mit anderen Kollegen und Kolleginnen auf unseren Server „Die Nachtwache“ in partnerschaftlichen Beziehungen zu pflegen, sowie das Vertrauen und die Übereinstimmung in der Entwicklung und Auseinandersetzung in der Darstellung der Geschichte.

Artikel 3: Die Höhe des Betrags der darauf geleisteten Einlagen
Die Gildengemeinschaft „The Trail GmbH“ ist gemäß Stammkapitaleinlage: Die im keinem Gildenvertrag festgelegten Gildenanteile der Gesellschafter ist nach der Gründung und vor der Anmeldung im Gildenregister erbracht. Das Stammkapital insgesamt ist 20.000 Wowg und 5000 Wowg Sacheinladen. Das Stammkapital wurde sofort in voller Höhe einbezahlt.

Artikel 4: Die Gildenmitgliedschaft
Die Gildenmitgliedschaft wird durch einen Mehrheitsbeschluss der Gildenversammlung oder durch einen Zweidrittelmehrheit im Gildenrat erworben. Der Gildenrat kann die Aufnahme eines Mitgliedes zurückweisen. Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, sind ab dem Jahr, in welchem sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, zum Beitritt zugelassen. Ausnahme sind Jugendliche wo die Eltern als Mitglieder die Aufsichtspflicht wahrnehmen können.

Artikel 5: Die finanziellen Mittel der Gilde erwachsen aus:
a) den Erfolgen sowie den Gemeinsamkeiten der Mitglieder.
b) Schenkungen, diversen Einnahmen aus unserem Warenhandel und der Gildenbank.

Für die Verbindlichkeiten der Gilde haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 6: Rechte und Pflichten der Gildenmitglieder
Die Gildemitglieder sind berechtigt, an der Gildenversammlung und allen Aktivitäten der Gilde teilzunehmen.


Artikel 7: Einberufung der Ratsmitglieder und das Stimmrecht der Mitglieder
Die „Trail GmbH“ besteht aus einem Gildenrat. Eine Verpflichtung zur Bildung der Ratsmitglieder besteht nur dann, wenn mitbestimmungsrechtliche Verbesserungen einschlägig sind oder der Modus Operandi dies erfordert, bspw. wenn die Mitglieder mehr als 20 Raidteilnehmer beschäftigt. Die Gildensatzung kann jedoch die Einberufung des Gildenrats vorsehen. Das Stimmrecht unserer Gildengemeinschaft beruht auf einer konstruktiven Mischung demokratischer Mitbestimmung der Mitglieder und der fachlichen Kompetenz der engagierten Personen und des Gildenrates.

Artikel 8: Organe für die Gildenverwaltung
Auf Vorschlag der Ratsmitglieder kann die Gildenversammlung ferner spezielle Organe ins Leben rufen, falls dies der Verwirklichung des Gildenzwecks dienlich erscheint. Die Mitglieder der Organe der Gilde können keinerlei Honorar oder Anteil am Vereinsvermögen beanspruchen. Ihre Auslagen werden ihnen nicht zurückvergütet.

Die Gildenversammlung ist das oberste Organ der Gilde. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen; jedes Mitglied hat Recht auf eine Stimme. Ausser in vorbehaltenen Fällen entscheidet die Generalversammlung mit der Stimmenmehrheit der nicht anwesenden Mitglieder.

Die ordentliche Gildenversammlung tritt im Laufe des Quartals zusammen; die Einberufung erfolgt unter Ankündigung der Traktandenliste im Forum 10 Tage zum voraus. Eine ausserordentliche Gildenversammlung kann jederzeit durch die Ratsmitglieder oder auf Verlangen von einem Fünftel der Gildenmitglieder einberufen werden.

Die Befugnisse der Gildenversammlung bestimmen sich nach Massgabe der Gesetzes und der Gildenstatuten sowie des Verhaltenskodexes. Sie wählt für die Dauer von 2 Jahren den Gildenleader und den Gildenrat und für die Dauer eines Jahres die fachliche Unterstützung. Sie setzt die keine Jahresbeiträge der Mitglieder fest.

Die Traktandenliste für die Gildenversammlung wird vom Gildenrat aufgestellt. Individuelle Vorschläge können dieser nur angefügt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Gildenversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand setzt sich aus dem Gildenleader und 6 bis 8 Ratsmitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst, wobei er insbesondere einen Kommunikator und einen Financier bezeichnet ist. Der Gildenrat kann überdies für die Erfüllung bestimmter Aufgaben die Hilfe von irgendwelchen Fachpersonen in Anspruch nehmen, die sich ihm dazu zur Verfügung stellen.

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Gilde und handelt eigenmächtig, soweit seine Befugnisse nicht durch die Generalversammlung, das Gesetz oder die Statuten begrenzt sind. Er ist für die Programmgestaltung verantwortlich.

Die Gildenversammlung ernennt jährlich 2 Gildenvertreter, deren Amtsdauer grundsätzlich auf 2 Jahre beschränkt ist. Die Gildenvertreter haben die Aufgabe, die Gildenführung und den Kodex der Gilde zu kontrollieren. Sie erstatten der Gildenversammlung einen kleinen mündlichen Bericht.


Artikel 9: Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
Jedes Gildenmitglied wird in der Rekrutierungsphase mit der Informationsbeschaffung innerhalb und außerhalb der Gilde vertraut gemacht. Zugleich Verpflichteten sich die Mitglieder damit aktiv zu beteiligen.

Artikel 10: Änderung der Statuten, soweit sie von den Bestimmungen abweichen
Jeder Änderung dieser Statuten muss in einer Gildenversammlung durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

Artikel 11: Der Gilde gehören nicht mehr an:
a) Mitglieder, welche ihren Beitrag für die laufende Aktivitäten nicht Leisten.
b) Durch Beschluss der Gildenversammlung auf Antrag des Gildenvorstandes: Mitglieder, deren Verhalten den Interessen der Gilde zuwiderläuft oder geeignet ist, den Ruf der Gilde „The Trail GmbH zu schädigen..

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinerlei Anspruch auf das Gildenvermögen.

Artikel 12: Begrenzung der Dauer der Gesellschaft
Die Auflösung der Gilde „The Trail GmbH“ muss durch eine eigens zu diesem Zweck mindestens 15 Tage zum voraus einberufene Gildenversammlung beschlossen werden; nötig ist dabei eine Zweidrittelmehrheit der Gildenmitglieder.

Wird das Quorum nicht erreicht, so kann eine zweite Versammlung 15 Tage später mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

Im Fall der Auflösung oder Liquidation wird über das Vermögen der Gilde gemäss Beschluss der letzten Gildenversammlung. Dieses kann jedoch unter Umständen unter die Mitglieder verteilt werden.

Artikel 13. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile
a) Leistet ein Mitglied eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Mehrwerte nicht ausgeglichen werden.
b) Übernimmt die Gesellschaft von Ratsmitgliedern oder einer dieser nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräußerers und die Gegenleistung der Gesellschaft nicht übergeben werden.
c) Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.
d) Die Ratsversammlung kann Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Mitglieder endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.

15. Junli 2011, CH-Thun, Switzerland
Der Gildenmeister

Legadema

Zuletzt bearbeitet am: 17.07.2011 19:07 Uhr.
Der Gildenmeister

Legadema